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Rein virtuelle Versammlungen waren und sollen weiterhin möglich sein, um Planungssicherheiten für das kommende Jahr zu gewährleisten. Die Rechtsgrundlagen – wegen der Corona-Pandemie eingeführt – sind offiziell verlängert. Für wen die Info wichtig ist und was das Gesetz konkret bedeutet, zeigt dieser Beitrag. [Update: 15.02.2023]

livestream netfonds ag fb

Vorbereitungen für die virtuelle HV der Netfonds AG.

Ende März 2021 beschloss der Bundestag bereits das COVID-19-Gesetzespaket („Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie“). Wir berichteten über die Bilanz der PR-Fachleute zu den virtuellen Hauptversammlungen und darüber, wie die Netfonds AG einen Livestream für die virtuelle Jahreshauptversammlung erfolgreich einsetzte. Jetzt hat der Bundestag die Corona-Regeln in ihren rechtlichen Rahmenbedingungen noch einmal bis 08/2022 verlängert.

Virtuelle Hauptversammlung: Wen betrifft das Gesetz?

Diese Regelung betrifft in erster Linie Unternehmen, Vereine, Verbände, Genossenschaften oder Stiftungen, die ihre Haupt- und Mitgliederversammlungen planen müssen. Sie können diese nun weiterhin mittels einer virtuellen Versammlung – nicht hybrid – ausführen.

Konkret bedeutet es also weiterhin, dass laut diesem Gesetz Vorstände darüber entscheiden können, ob analoge Präsenzen von Aktionären in Hauptversammlungen nötig sind oder ob die Zusammenkünfte „nur“ virtuell geplant werden sollen. Die Entscheidung muss an bestimmte Voraussetzungen gekoppelt sein. Das sind beispielsweise: eine funktionierende Bild- und Tonübertragung (Livestream), eine mögliche elektronische Kommunikation für Wahlen und das Recht, Fragen sowie Widersprüche einbringen zu können.

Dauerhaft virtuelle Veranstaltungen planen

Es bleibt die Überlegung, ob diese Regelungen laut Beschlüssen aus §§ 1 bis 3 und 5 GesRuaCOVBekG (Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie) mit dem neu geplanten Auslaufen in 08/2022 dann nochmals verlängert werden. Möglicherweise wird es dazu eine dauerhafte gesetzliche Veränderung geben. Der BDI (Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.) setzt sich dafür ein. „Die bisher positiven Erfahrungen sollten für die Ausgestaltung eines neuen Rechtsrahmens genutzt werden“, so kommentiert der Verband.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist das allerdings noch nicht absehbar. Eines ist jedoch sicher: Um eine virtuelle Hauptversammlung zukünftig überhaupt zu planen, braucht man eine funktionierende Technik, die die oben genannten Voraussetzungen zuverlässig erfüllt.

UPDATE:

Virtuelle Mitgliederversammlungen in Vereinen sind jetzt erlaubt, das Gesetz wurde angepasst. Mehr Informationen liest Du in diesem Artikel.

 

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