Skip to main content

Unterstützer der hybriden oder digitalen Form von Mitgliederversammlungen können sich freuen. Eine Gesetzesanpassung erlaubt jetzt diese Art der Versammlungen. Wir fassen zusammen, was Du dazu wissen musst.

Aufgrund der Ausnahmesituation während der Corona-Pandemie wurde 2022 ein Gesetz verabschiedet, welches erlaubte, dass Vereine ihre Mitgliederversammlungen auch digital beziehungsweise in hybrider Form planen dürfen. Ein weiterer Gesetzentwurf aus dem Juli 2022 forderte dann eine langfristige Anpassung des Vereinsrechts. Und zwar sollte es auch in Zukunft erlaubt sein, Mitgliederversammlungen hybrid oder digital durchzuführen.

Darin wurde Folgendes vorgeschlagen:

„§ 32 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) soll in Anlehnung an § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3a GesRuaCOVBekG um einen Absatz 1a ergänzt werden, nach dem der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung vorsehen kann, dass Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen und Mitgliederrechte auf diesem Wege ausüben können.“ (Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/025/2002532.pdf / Seite 1)

Nun wurde der Vorschlag akzeptiert und das neue Gesetz ist jetzt gültig. Zukünftig ist es möglich, virtuelle und hybride Mitgliederversammlungen in Vereinen zu planen. Mitgliedsrechte können dann vor Ort oder auf digitalem Wege ausgeübt werden. Ebenso ausschließlich digitale Versammlungen sind erlaubt. Der Bundesrat hat dazu folgenden Gesetzesentwurf in Form eines zusätzlichen Absatzes beschlossen:

„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“ (Quelle: https://dserver.bundestag.de/btd/20/055/2005585.pdf / Seite 3)

Für viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Versammlungen in Vereinen dürfte das eine gewisse Erleichterung verschaffen. Voraussetzung ist natürlich eine funktionierende technische Infrastruktur seitens des Vereins und seitens der Mitglieder.

Dazu interessant: Virtuelle Hauptversammlung planen