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Ein Gastbeitrag von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Martin Bolm

Piet Smiet TV und die Handball-Weltmeisterschaft sind zwei bekannte Beispiele: Bei der Übertragung von Let´s Plays und Sport-Großereignissen kann die zuständige Landesmedienanstalt eine Ausstrahlung untersagen – es fehlt eine Rundfunklizenz. Aktuell hat laut Internetberichten die Landesmedienanstalt Rheinland-Pfalz (LMK) den Letsplayer „Der Zinni“ angeschrieben.

Aber wann braucht man eine Rundfunklizenz?

In § 20 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) heißt es: „Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung.“ Was Rundfunk ist, regelt der § 2 Abs. 1 Satz 1: „Rundfunkprogramm [ist] eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten“. Der Absatz 3 des § 2 regelt noch, was alles kein Rundfunk ist, nämlich zum Beispiel Podcasts, Angebote mit weniger als 500 potentiellen zeitgleichen Empfängern oder Angebote, die nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind. Rundfunk hat also drei Merkmale, es muss (1) ein journalistisch-redaktionelles Programm sein, das (2) linear, also gleichzeitig (3) entlang eines Sendeplans ausgestrahlt wird. An einem journalistisch-redaktionellen Programm wird es zum Beispiel fehlen, wenn bloß Standbilder übertragen werden.

Die Kriterien im Detail

Laut Landesmedienanstalten ist auch das bloße Abfilmen von Live-Events nicht journalistisch-redaktionell. Die Linearität fehlt bei VOD-Diensten, YouTube Videos oder Podcasts, bei denen der Nutzer bestimmt, wann er sie startet. Ist ein Dienst auch linear, weil Nutzer den Stream einerseits vom Anfang starten können, andererseits sich auch „live“ zuschalten können, sprechen gute Gründe dafür, dass er als Rundfunk eingestuft wird, wenn die anderen Merkmale auch gegeben sind. Denn ansonsten würde eine Schutzlücke entstehen. Zweck der staatlichen Regulierung ist nämlich, dass Programme, die besonders wirkmächtig sind, also viele Menschen beeinflussen können, kontrolliert werden können. Live-Inhalte sind auch in der Zeit starker VOD-Nutzung weiterhin populär und haben eine starke Wirkung. Wann schließlich ein Sendeplan vorliegt, kann schwer abzuschätzen sein, weil die Begriffe, die die Landesmedienanstalten dazu nennen, schwammig sind: So soll ein Sendeplan vorliegen, wenn nicht „nur vereinzelt, sporadisch, unregelmäßig und/oder nur gelegentlich anlassbezogen live gestreamt wird“.

Let´s play Videos

Offenbar legen die Landesmedienanstalten dieses Merkmal so aus, dass mehr oder weniger regelmäßige Let´s plays ohne feste Sendezeiten hierfür ausreichen können. Darauf deutet jedenfalls das berichtete Vorgehen gegen „Den Zinni“ hin. Wer ohne Rundfunklizenz sendet, kann von der Landesmedienanstalt auch nach der Ausstrahlung noch mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren verfolgt werden. Bei größeren Projekten sollte dieser Punkt (und entsprechender Vorlauf für den Antrag und die Behörde) also mit eingeplant werden. Eine wirtschaftliche Betrachtung kann zu dem Ergebnis kommen, dass es sich lohnt, vorsorglich eine Lizenz zu erwerben, um das Risiko einer Intervention der Landesmedienanstalt auszuschließen. Außerdem gibt es die Möglichkeit, bei der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ für ein bestimmtes Telemedienangebot zu beantragen. Ist der Antrag erfolgreich, legt sich die Behörde damit fest, dass das Angebot kein lizenzpflichtiger Rundfunk ist.

Martin Bolm

Martin Bolm

Rechtsanwalt

Martin Bolm ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht in Hamburg.

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