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Livestreams sind Teil unseres Lebens. FĂĽr Veranstalter sind sie einfach umzusetzen und fĂĽr die Teilnehmer sind sie einfach zu konsumieren. FĂĽr Juristen sind Livestreams eine „Ăśbermittlung personenbezogener Daten an eine Vielzahl unbestimmter Personen“. Daher ist es als Veranstalter wichtig, sich ĂĽber die datenschutzrechtlichen Aspekte bei der Planung von Livestreams bewusst zu sein, um die Anforderungen der DSGVO zu erfĂĽllen. 

Was muss man bei einem Livestream von Veranstaltungen beachten?

Jeder, der im Livestream zu sehen ist, muss darüber informiert werden. Sofern es sich dabei um die Referenten, Moderatoren und Redner handelt, ist das noch recht eindeutig. Etwas schwieriger wird es, wenn auch Besucher zu sehen sind. Denn alle Personen, die zu sehen sind oder zu sehen sein könnten, müssen darüber informiert werden, was mit ihren Daten – in diesem Fall die Videoaufnahmen – passiert. Dazu gehören Angaben, wie lange man die Aufnahmen speichern und wie man die Aufnahmen verwenden möchte. Wie das Portal irights betont, werden Live-Sendungen und Abrufangebote rechtlich als unterschiedliche Nutzungsarten eingestuft, für diese muss jeweils eine Einwilligung vorliegen.

Livestreaming DSGVO

Teilnehmer mĂĽssen auf die Datenerfassung hingewiesen werden

DSGVO & Livestream: Was Veranstalter tun können

Weise also die Teilnehmer auf die Datenerfassung hin, am besten schon bei der Anmeldung. Hier kann dies in den Anmeldeprozess integriert werden. Es ist dadurch gut dokumentiert, dass die Teilnehmer der Vereinbarung zugestimmt haben. Wichtig ist es, schon hier auf die geplante Nutzungsart hinzuweisen. Grundsätzlich gilt bei der Anmeldung der Grundsatz der Datensparsamkeit. Es dürfen nur personenbezogene Daten erhoben werden, die für die Veranstaltung auch relevant sind. 

DSGVO Livestream: Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AV-Vertrag) mit Dienstleistern

Immer dann, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss mit dem Dienstleister ein Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AV-Vertrag) abgeschlossen werden. Wenn ein Unternehmen (Auftraggeber) einen externen Dienstleister (Auftragnehmer) beauftragt, Dienstleistungen zu ĂĽbernehmen, bei denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, muss solch eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Auch bei der Auswahl einer Livestreaming-Plattform muss eine solche Vereinbarung geschlossen werden, das ist vergleichbar mit anderen IT-Dienstleistern.

Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Datenverarbeitung liegt immer beim Auftraggeber, er ist der Hauptverantwortliche für den Datenschutz. Wenn Du also eine Veranstaltung mit einem Livestream planst, bist Du als Auftraggeber hier in der Verantwortung. Daher solltest Du einen Anbieter wählen, der eine entsprechende Vertragsgrundlage bietet und der die Dokumentation darüber, welche Daten wofür und wie gespeichert werden, vorlegen kann.

Datenspeicherung

Wähle am besten eine Livestreaming-Plattform aus, bei der sichergestellt ist, dass die Daten innerhalb der Europäischen Union gespeichert werden. Contentflow ist eine Livestreaming-Plattform, die dies sicherstellt.

Social-Media-Plattformen

Häufig werden Livestreams über die entsprechenden Funktionen der Social-Media-Plattformen gestreamt. Dort müssen die Nutzer, um den Livestream dort anzuschauen, die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Dienste annehmen. Damit akzeptieren sie dann ein umfangreiches Tracking, welches die Plattformen für die Ausspielung von Werbung nutzen. Außerdem kann hier nicht sichergestellt werden, in welchen Ländern die Daten gespeichert und verarbeitet werden.

Wenn man also den Nutzern eine trackingfreie Streaming-Variante anbieten möchte, sollte man nicht nur Social-Media-Plattformen nutzen, sondern den Livestream (zusätzlich) auf der eigenen Seite mit einem eigenen Player anbieten. Eine Streaming-Plattform wie Contentflow liefert dafür alles, was man benötigt.

Urheberrecht

Ein weiterer Aspekt, der streng genommen nicht direkt zur DSGVO gehört, der aber ebenfalls beachtet werden muss, ist das Urheberrecht. Denn wenn ein Redner in einer Präsentation einen Inhalt einbindet, an dem er nicht die erforderlichen Rechte besitzt, und dies dann im Stream zu sehen ist, stellt sich die Frage, wer für diese Urheberrechtsverletzung verantwortlich ist.

Normalerweise ist der Fall klar: Der Referent ist dafür verantwortlich. Wird die Veranstaltung aber gestreamt, überträgt sich diese Verantwortlichkeit auf den Veranstalter. Dieser muss sich absichern, dass die Rechte aller Inhalte, die im Livestream zu sehen sind, bei den Referenten liegen. Ansonsten wäre der Veranstalter verantwortlich für Urheberrechtsverletzungen, aber auch Wettbewerbs- oder Markenrechtsverletzungen, die zu sehen sind.

Um sich hier als Veranstalter abzusichern, empfehlen die Juristen von SBS Legal, eine Lizenz- bzw. Rechteklausel in den Vertrag mit den Referenten aufzunehmen. Darin wird dann zwischen Veranstalter und Referent geregelt, was passiert, wenn es entgegen der Absprachen zu Urheberrechtsverletzungen in der Präsentation kommen sollte.

Das Gleiche gilt übrigens bei Musik, die im Livestream zu hören ist. Hier sollten Veranstalter beachten, dass nicht einfach irgendwelche Musik verwendet werden kann, sondern dass die erforderlichen Rechte an der verwendeten Musik vorliegen müssen.

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Hinweis: Dieser Text ist keine Rechtsberatung, sondern stellt Erfahrungen aus der Praxis zusammen. Der Text wurde sorgfältig recherchiert, er erhebt allerdings keinen Anspruch auf Vollständigkeit.