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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Videoproduktionen der Content Flow GmbH

1.    Vertragsparteien und Geltungsbereich

a.     Vertragsparteien

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Content Flow GmbH, Kiefholzstr. 1, 12435 Berlin, nachfolgend in Kurzform “Contentflow” genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform “Kunde” genannt.

b.     Geltungsbereich

Diese Vertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen von Vertragspartner finden keine Anwendung, es sei denn, Contentflow hat deren Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Vertragsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und Contentflow. Sie finden daher auch dann Anwendung, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich hierauf Bezug genommen wird.

2.    Zustandekommen des Vertrages

Das Vertragsverhältnis für die Dienstleistungen kommt durch Erteilung eines Auftrags durch den Kunden und dessen Annahme durch Contentflow zustande. Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im schriftlichen Angebot beschrieben.

3.    Vertragsgegenstand

Die von Contentflow zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag. Diese Aufgaben bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers in Form des Angebotes und dessen Annahme durch den Auftraggeber.

4.    Zusatzleistungen

Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

5.    Vertragsdauer, Abnahme und Mängel

a.     Vertragsdauer

Der Vertrag beginnt und endet am individuell vereinbarten Zeitpunkt. Eine Kündigung von Verträgen kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Auftragnehmer behält sich unbeschadet der Geltendmachung fälliger Forderungen das Recht vor, bei Zahlungsverzug eine Mahngebür zu erheben. Bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Wochen behalten wir uns das Recht vor, einen Verzugszinssatz zu berechnen. Jeglicher Zahlungsverzug von mehr als zwei Wochen hat zudem zur Folge, dass der vereinbarte Gesamtbetrag mit sofortiger Wirkung zur Fälligkeit kommt.

b.     Abnahme bei Filmerstellung und Post-Produktion

Spätestens zum vereinbarten Fertigstellungstermin übergibt Contentflow dem Kunden einen Entwurf des Films. Bei dem Entwurf handelt es sich bereits um den fertiggestellten Film, nicht jedoch um das Abnahmeprodukt. Der Auftraggeber hat jetzt einmalig die Möglichkeit im Dialog mit Contentflow Änderungswünschen zu formulieren, damit der Film den Vorstellungen des Kunden entspricht. Diese Änderungen sind von dem Angebot des Auftragnehmers umfasst und erzeugen keine zusätzliche Vergütung. Wenn keine Änderungswünsche vorliegen, bleibt es dem Kunden unberührt den Film bereits jetzt abzunehmen.

Nach der finalen Fertigstellung des Films (inkl. etwaiger Änderungen am Entwurf) übergibt Contentflow eine Kopie des Films zur Abnahme an den Kunden. Die Übergabe erfolgt grundsätzlich durch einen Downloadlink. Ist eine Versendung des Films auf einem Datenträger vom Kunden gewünscht, erfolgt diese nach Übergabe an den Transportunternehmer auf eigene Gefahr. Das Original Filmmaterial verbleibt im Besitz und Eigentum von Contentflow. Die Abnahmefrist beträgt, soweit keine abweichende Absprache besteht, 5 Werktage. Erhält Contentflow auf die Andienung zur Abnahme innerhalb von 5 Werktagen keine Reaktion, gilt die Abnahme als erteilt.

Änderungswünsche des Kunden nach Abnahme des Films stellen ein neues Angebot nach Punkt 2 dar.

c.     Mängel nach der Abnahme

Mängel bei dem gelieferten Material, die nachweislich durch Contentflow entstanden sind, werden von Contentflow innerhalb einer Frist von 20 Werktagen nach Projektende laut Vertrag kostenlos nachgebessert.

d.     Vermietung von Technik

Bei der Vermietung von Technik ist die Mietzeit der Zeitraum zwischen Auslieferung der Mietgegenstände und Eintreffen der Gegenstände bei Contentflow (Dispositionszeit). Dies gilt unabhängig davon, ob der Kunde, Contentflow oder ein Dritter den Transport durchführt. Transportleistung schuldet Contentflow nur, wenn dies ausdrücklich mit dem Kunden vereinbart ist. In diesem Falle ist Contentflow berechtigt, sich der Leistung Dritter für den Transport zu bedienen.

Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung von Mietgegenständen übernimmt der Kunde ab Empfang der Mietgegenstände.

Prüfung bei Überlassung der Mietsache

Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Feststellung erfolgen. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Die Anzeige bedarf der Schriftform. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und /oder zur Instandhaltung – einschließlich Reparatur – verpflichtet ist.

Die vermieteten Gegenstände sind technisch aufwendig. Um Schäden zu vermeiden dürfen die gemieteten technischen Geräte seitens des Kunden nur durch sachkundiges, technisch geschultes Personal bedient werden. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen aufgestellt und abgebaut werden. Werden Gegenstände ohne Personal von Contentflow angemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV zu sorgen.

Umgang mit den Mietgegenständen

Der Kunde ist verpflichtet, mit den Mietgegenständen sorgfältig und pfleglich umzugehen. Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich von ihm schuldhaft verursachte Fehler und Mängel an den Mietgegenständen auf seine Kosten fachgerecht zu beheben. Unabhängig davon ist der Kunde verpflichtet, Contentflow über aufgetretene Fehler und Mängel an den Mietgegenständen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde einzustehen. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden an oder den Verlust von Mietgegenständen im Zeitraum ab Übernahme bis Rückgabe der Mietgegenstände. Bei Beschädigung ist Ersatz in Höhe der gebotenen Reparaturkosten zu leisten, sofern eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Andernfalls, dies gilt auch für den Verlust einer Mietsache, ist Ersatz in Höhe des aktuellen Listenpreiswertes zu leisten. Der Kunde ist grundsätzlich verpflichtet, für die Überwachung der Mietgegenstände und deren Sicherung am Standplatz Sorge zu tragen. Der Kunde hat ggf. für die Überwachung der Mietgegenstände in Open- Air- Bereichen, leicht zugänglichen Räumlichkeiten, insbesondere Veranstaltungszelten etc., durch beauftragtes, professionelles Wachpersonal Sorge zu tragen. Außerdem ist der Kunde ist verpflichtet, allgemein Risiken bezüglich der Mietgegenstände (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

Rückgabe

Sieht die vertragliche Regelung vor, dass der Kunde die Mietgegenstände bei Contentflow übernimmt, hat der Kunde die Mietgegenstände vollständig, geordnet und in sauberem Zustand dort mit Ablauf der Dispositionszeit zurückzugeben. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen und Registrieren aller Mietgegenstände abgeschlossen. Nach der Registrierung erhält der Kunde eine Empfangsbestätigung. Contentflow behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände auch nach dem Registrieren vor. Eine rügelose Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

Zeichnet sich für den Kunden ab, dass die vereinbarte Mietzeit überschritten wird, so hat er Contentflow hiervon unverzüglich hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag vereinbarten Vergütung zu entrichten. Diese Vergütung ist dadurch zu ermitteln, dass der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Unabhängig davon und darüber hinaus ist Contentflow berechtigt, Ersatz des Schadens vom Kunden zu beanspruchen, der ihr durch die nicht rechtzeitige Rückgabe von Mietgegenständen entsteht. Dieser weitergehende Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass Contentflow den Kunden unverzüglich nach Ablauf der Rückgabefrist ausdrücklich zur Rückgabe auffordert und auf die weitergehenden Schadenersatzansprüche hinweist

6.    Preise und Zahlungsbedingungen

a.     Vergütung

Die Vergütung von Contentflow erfolgt nach vorheriger Rechnungsstellung. Sofern keine Änderungen und/oder Ergänzungen des bestehenden Vertragsverhältnisses vereinbart worden sind, gilt der im Angebot ausgewiesene und vom Auftraggeber mit der Bestätigung akzeptierte Preis. Alle Preise von Contentflow verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen 19% Ust.

b.     Zahlungsbedingungen

Es gilt unser Zahlungsziel von 14 Tagen netto ohne Abzüge. Sollte ein bestätigtes Angebot wieder storniert werden betragen unsere Storno-Gebühren:

●      bis 48 Stunden vor Projektbeginn: 50 % der Gesamtleistung

●      ab 48 Stunden vor Projektbeginn: 75 % der Gesamtleistung

●      ab 24 Stunden vor Projektbeginn: 100% der Gesamtleistung

7.    Nutzungsrechte

Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Summe die Nutzungsrechte an allen von dem Auftragnehmer im Rahmen dieses Auftrages gefertigten Arbeiten.

Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen bei Contentflow. Contentflow darf den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden

8.    Gewährleistung und Haftung von Contentflow

a.     Allgemeine Haftung

Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.

Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit. Der Auftragnehmer haftet nicht für entstandene Kosten bzgl. Verwertungsgesellschaften (z.B. Gema), Übertragungsgebühren, Rundfunkverträgen, sonst. Gebühren oder durch eine Rechtsverletzung entstandene rückwirkende Forderung von Dritten.

Der Auftraggeber stellt dem Dienstleister ab Projektstart rechtzeitig alle nötigen Informationen oder Rohmaterialien zur Verfügung, welche für die Umsetzung des Projekts im vereinbarten Zeitraum benötigt werden. Der Dienstleister haftet nicht für Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch Verzögerung von Lieferanten, fehlerhaftes oder nicht nach vereinbarter Norm geliefertes Rohmaterial oder falsche oder verspätete Informationen entstanden sind. Wenn die Verzögerung des Projektabschlusses den Zeitraum der geplanten Projektabwicklung aufgrund verspäteter oder versäumter Lieferung der benötigten Rohdaten oder Informationen um 20 Werktage überschreitet, behält sich der Dienstleister das Recht vor, das Projekt abzuschließen und laut vorliegendem Angebot zu verrechnen. Alle weiteren Dienstleistungen werden darüber hinaus über weitere Projektaufträge abgewickelt.

Der Dienstleister verpflichtet sich, das produzierte Material zum vereinbarten Lieferzeitpunkt zur Verfügung zu stellen. Verpackung und Versand an einen bestimmten Ort sind nicht im Preis inbegriffen. Mängel bei dem gelieferten Material, die nachweislich durch den Dienstleister entstanden sind, werden vom Dienstleister innerhalb einer Frist von 20 Werktagen nach Projektende laut Vertrag kostenlos nachgebessert. Nach Ablauf der Frist werden Nachbesserungen mit dem üblichen Tagessatz verrechnet.

b.     Haftung bei Livestreamingproduktionen

Vor der Produktion muss vor Ort eine ausfallsichere und stabile Internetverbindung (LAN) sichergestellt werden. Contentflow haftet nicht bei Ausfällen oder Störungen der
Infrastruktur des Kunden. Ist eine stabile Internetverbindung (LAN) vor Ort nicht möglich, bietet Contentflow die Möglichkeit an, eine Livestreamingproduktion mit einer zusätzlichen LTE-Verbindung abzusichern.

Alternativ kann Contentflow auch andere Varianten anbieten. Diese Regelung bedarf einer schriftlichen Einigung im Rahmen des Angebotes.

Der Auftragnehmer haftet nicht für die erfolgreiche Durchführung der Livestreamingproduktion für den Fall, dass andere Gegebenheiten, als die vertraglich zugesicherten Leistungen durch den Auftraggeber vor Ort vorgefunden werden. Contentflow haftet außerdem nicht, wenn Livestreams korrekt an Drittplattformen übergeben werden und es beim Drittanbieter zu Problemen kommt.

9.    Geheimhaltungspflicht des Auftragnehmers

Contentflow verpflichtet sich, alle Informationen und Erkenntnisse, die aufgrund eines Auftrags vom Kunden bekannt werden, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl die Mitarbeiter, als auch herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

10. Pflichten des Kunden

Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

Hierbei garantiert der Auftraggeber folgende Voraussetzungen:

●      Rechtzeitige Lieferung aller für die Produktion benötigten Informationen, Zugang zu den Räumlichkeiten vor Ort

●      Rechtzeitige Information aller involvierten technischen und administrativen Ansprechpartner inkl. Kontaktdaten für die Durchführung von IT-Setup, Installation, Produktion Auf- und Aufbau.

●      Schriftliche oder telefonische Verfügbarkeit aller entscheidungsbefugten Ansprechpartner innerhalb des Projektzeitraums.

●      Einhaltung von Terminen und Deadlines.

●      Fristgemäße Abnahmen von Leistungen entsprechend der Vereinbarungen bzw. nach Aufforderung mit entsprechender Fristsetzung.

Contentflow haftet nicht für Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch Verzögerung von Lieferanten, fehlerhaftes oder nicht nach vereinbarter Norm geliefertes Rohmaterial oder falsche oder verspätete Informationen entstanden sind.

11. Leistungen Dritter

Der Auftragnehmer behält sich vor, den Auftrag in Kooperation mit Partnern durchzuführen oder Teile des Projekts oder das gesamte Projekt an Dritte weiterzuleiten, bzw. Dritte zu beauftragen.

12. Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesem Vertrag ist Berlin.

13. Sonstige Bestimmungen

Eine Abtretung Ihrer Rechte und Ihrer Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig; die Zustimmung wird nicht ohne vernünftigen Grund verweigert werden.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sämtliche Änderungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des vorstehenden Schriftformerfordernisses.

Sollten Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollten sich in den AGB eine Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

 

Stand: Februar 2019

Ansprechpartner

nino mello wagnerWir sind persönlich erreichbar. 

Der richtige Anprechpartner bei Produktionen ist:

Nino Mello Wagner

nino@contentflow.net

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